| Zumindest sieht das eine
Münchner Amtsrichterin so und hat damit im Streit zwischen einem
Taxi- und einem Busfahrer für klare Verhältnisse gesorgt.
Die Münchner City war mal wieder zugeparkt und ein Taxi
passte nicht mehr komplett in den Droschkenstand. Sein Heck lugte 1,28
Meter in das absolute Halteverbot hinein, so dass ein Busfahrer, der
sich verschätzt hatte, dagegen fuhr. Beschädigt wurde dabei
die Heckpartie genau in dem Bereich, der sich im absoluten Halteverbot
befand.
Das Taxiunternehmen wollte die ganzen 3.588 Euro Schadensumme
ersetzt bekommen - erhielt aber nur 60 Prozent des Unfallshadens. Der
spätere Gang zum Gericht gab Klarheit: Die Richterin gab dem
Kläger nur zum Teil Recht und hielt eine Schadenverteilung um 1/3
./. 2/3 zu Lasten des Busfahrers für angemessen. Das Urteil ist
rechtskräftig: AZ 341 C 15805/09
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